Weitere Entscheidung unten: EuGH, 14.07.1998

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   BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96   

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BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1998,907)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1998,907)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1998,907)
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Griechische St. Salvator Kirche

Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Widerruf des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses an St. Salvator-Kirche in München durch den Freistaat Bayern stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich des GG Art 140 iVm WRV Art 138 Abs 2 dar - Geltung und Reichweite der Kirchengutsgarantie für eine als eingetragenen Verein ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Kirche - Stellung - Freiheit - Kirchengutsgarantie - Religionsgesellschaften - Organisationsform - Kirchliche Vermögensrechte - Selbstverständnis der Kirche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung, die Kirche St. Salvator in München an den Freistaat Bayern "herauszugeben"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung, die Kirche St. Salvator in München an den Freistaat Bayern "herauszugeben"

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 100
  • NJW 1997, 2671
  • NJW 1999, 2430 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 753
  • DVBl 1999, 693
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege und Förderung des (altkalendarischen) griechisch-orthodoxen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, ist der Beschwerdeführer Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 70, 138 [161]; stRspr).

    Die angegriffenen Entscheidungen können vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (vgl. BVerfGE 70, 138 [162] m. w. N. - stRspr).

    Die dem Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit diesem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 19, 226 [236]; 53, 366 [400]; 70, 138 [167]).

    Zudem ist auch hier der Zusammenhang der Kirchengutsgarantie mit der Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 137 Abs. 3 WRV von Bedeutung, die nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt ist (vgl. BVerfGE 70, 138 [162] m. w. N.).

    Dies entspricht auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 137 Abs. 3 WRV, das bei der Konkretisierung von Nutzungsrechten von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 70, 138 [162 ff.]).

    Daß ein staatliches Gericht ohne weiteres von seiner Kompetenz zur Auslegung und Anwendung kirchlichen Rechts ausgeht, ist im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der Neutralität zwar nicht frei von Bedenken (vgl. BVerfGE 18, 385 [388]; 70, 138 [162]).

  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88

    Verfassungsfragen im Zusammenhang mit der 1938 erfolgten Zuweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert (vgl. BVerfGE 42, 312 [322]; 83, 341 [354 f.]; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S. 1020 [1021]).

    Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 [1021]; auch BVerfGE 18, 392 [398]).

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Die Herausgabe von zu Glaubenszwecken genutztem Kirchenraum könne nur von denjenigen Kirchen verweigert werden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien (Hinweis auf BVerfGE 66, 1 [23]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in anderem Zusammenhang auf die Bedeutung des kirchlichen Vermögens für die Entfaltung der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV hingewiesen (vgl. BVerfGE 66, 1 [20 ff.]).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    c) Ein Widerruf der Gebrauchsüberlassung, der, wie hier, nur auf die weitere Verwirklichung des Stifterwillens abstellt, ist keine mit dem Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Religionen und Bekenntnissen (vgl. BVerfGE 93, 1 [16] m. w. N.) unvereinbare Einmischung in eine rein innerkirchliche Streitigkeit.
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Ob eine "Umverteilung" aus diesen Erwägungen heraus mit dem Grundsatz der Neutralität oder der Parität (vgl. BVerfGE 32, 98 [106] m. w. N.) vereinbar gewesen wäre, bedarf deshalb keiner Erörterung.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Daß ein staatliches Gericht ohne weiteres von seiner Kompetenz zur Auslegung und Anwendung kirchlichen Rechts ausgeht, ist im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der Neutralität zwar nicht frei von Bedenken (vgl. BVerfGE 18, 385 [388]; 70, 138 [162]).
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 [1021]; auch BVerfGE 18, 392 [398]).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

  • VGH Bayern, 25.10.1995 - 7 B 90.3798

    St. Salvator (München)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 99, 100 ).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfGE 99, 100 , vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 125, 39 ; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 1. Aufl. 2011, § 119, S. 1167).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind also auch ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten Religionsgesellschaften (vgl. BVerfGE 125, 39 ; vgl. auch BVerfGE 102, 370 , zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV und BVerfGE 99, 100 , zu Art. 138 Abs. 2 WRV).

    bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 70, 138 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; vgl. auch BVerfGE 99, 100 ) und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Die Grundrechtsträgerschaft ist unabhängig von dem Erwerb der Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein des Privatrechts (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 99, 100 ), der erst im Laufe dieses Verfahrens erfolgt ist.

    Die angegriffene Entscheidung kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 100 ).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Im Kontext des Grundgesetzes sind die Kirchenartikel auch ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 102, 370 zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV; siehe auch BVerfGE 99, 100 zu Art. 138 Abs. 2 WRV).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Die angegriffene hoheitliche Maßnahme kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ; 99, 100 ; 102, 370 ).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 102, 370 ; 125, 39 ), und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 84, vgl. auch Rn. 98 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 99, 100 ; 125, 39 ).

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    aa) Die Beschwerdeführerin kann sich als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, auf den grundrechtlichen Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 42, 312 ; 99, 100 ; 105, 279 ; 125, 39 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Indem der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG gerügt hat, kann der Senat den angegriffenen Hoheitsakt unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen (BVerfGE 99, 100 ; 102, 370 ; 123, 148 ; 124, 235 ), insbesondere auch auf die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Im Wege der Begründetheitserstreckung ist jedoch die Überprüfung einer in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidung auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt möglich (vgl. BVerfGE 70, 138 ; 99, 100 ; stRspr).
  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    Dabei handelt es sich um ein Grundrecht, durch welches das Recht der Religionsgemeinschaften auf ungestörte Religionsausübung aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 4 und 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verstärkt und konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 76; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 24; Mager, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rn. 76).

    Art. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 80).

    Zu den "anderen Rechten" im Bereich der Kirchengutsgarantie gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte an Kirchengebäuden (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 82 f.).

    Art. 138 Abs. 2 WRV ist Ausdruck des Gedankens, dass das Gebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 84).

    62 bb) Art. 138 Abs. 2 WRV schützt das Vermögen der Religionsgesellschaften nur in dem Umfang, wie es nach Maßgabe des einschlägigen zivilen oder öffentlichen Rechts begründet ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85; Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 7; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 26; Kästner, in: Listl/Pirson , Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 32, S. 902).

    Deshalb berührt es den Gewährleistungsgehalt der Kirchengutsgarantie nicht, wenn ein Recht untergeht, weil sich eine ihm immanente Beschränkung aktualisiert hat, wie es beispielsweise bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85).

    Die Prüfung des Staatsgerichtshofs muss dabei umso intensiver ausfallen, je deutlicher der spezifische Bezug der immanenten Beschränkung zum Gewährleistungsgehalt des Art. 138 Abs. 2 WRV ausgeprägt ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 86).

    75 Unterliegt das Recht jedoch einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt etwa der bezüglich des Rechts vorbehaltene Widerruf darauf, die mit dem Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift er nicht in den Schutzbereich der Kirchengutsgarantie ein (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 96).

    Ist das Recht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, kann Art. 138 Abs. 1 WRV keinen weitergehenden Schutz bieten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 108; BVerwGE 87, 115 - Juris Rn. 35).

  • BGH, 19.01.2024 - V ZR 191/22

    Erbbaurechtlicher Heimfallanspruch wegen nicht fristgerechter Fertigstellung

    (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Erbbaurecht an einem Grundstück, das mit einer Moschee bebaut werden soll, bereits vor Fertigstellung des Bauwerks - also ohne eine Widmung oder Nutzung zu religiösen Zwecken - von dem Schutzbereich der Kirchengutsgarantie umfasst ist (zur Zweckbestimmung vgl. BVerfGE 99, 100, 120; Kästner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz [April 2010], Art. 140 Rn. 629 mwN; Korioth in Dürig/Herzog/Scholz, GG [Januar 2023], Art. 138 WRV Rn. 18; Mager in Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 140 Rn. 90; Ehlers in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 140 GG, Art. 138 WRV Rn. 8; Kästner in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts 1, 2. Aufl., S. 899 mwN).

    Unterliegt das Recht einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt die Erklärung darauf, die mit Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift sie nicht in den Schutzbereich ein (vgl. BVerfGE 99, 100, 121 ff.).

    Für den Heimfall des Erbbaurechts entfaltet die Religionsfreiheit keine über die Kirchengutsgarantie hinausgehenden Schutzwirkungen; Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Hinblick auf kirchliches Eigentum und andere Rechte (vgl. BVerfGE 99, 100, 119, 127).

    Entsprechendes gilt für die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 99, 100, 127).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerwG, 19.12.2023 - 10 C 5.22

    Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern

  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 1/20 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07

    Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 2 S 2909/20

    Zugang einer Bürgerrechtsorganisation zu landeseigener Kapelle zum Zweck einer

  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

  • VerfG Brandenburg, 24.04.2012 - VfGBbg 47/11

    Religionsfreiheit; religionsverfassungsrechtliche Grundsätze;

  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2007 - 7 KS 135/03

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der

  • VG Aachen, 10.12.2001 - 9 K 1179/00

    Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II

  • BFH, 10.05.2023 - II R 24/21

    Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

  • BVerfG, 23.06.2005 - 2 BvR 221/05

    Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilschutz versagende

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1793/94

    Keine Unterhaltsentschädigung für Hinterbliebene eines im Zuge der "Waldheimer

  • BVerwG, 15.03.2022 - 6 B 20.21

    Nutzungsrecht an einer im Eigentum eines Landes stehenden Kapelle

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 6.09

    Auschluss einer Restitution aufgrund der Widmung und Verwendung eines

  • VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.282

    Taufe; elterliches Sorgerecht; Justizgewährungsanspruch

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Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.1998 - C-284/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,724
EuGH, 14.07.1998 - C-284/95 (https://dejure.org/1998,724)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1998 - C-284/95 (https://dejure.org/1998,724)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1998 - C-284/95 (https://dejure.org/1998,724)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 3093/94 - Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht - Beschränkungen der Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und von Halonen - Gültigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Safety Hi-Tech

  • EU-Kommission PDF

    Safety Hi-Tech / S. & T.

    1 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Methoden - Auslegung in Ansehung der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge

  • EU-Kommission

    Safety Hi-Tech / S. & T.

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates bzgl. der Verwendung und das Inverkehrbringen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3093/94/EWG

  • rechtsportal.de

    Verordnung Nr. 3093/94/EWG
    1 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Methoden - Auslegung in Ansehung der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace Genua - Auslegung und Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen - Beschränkung der Produktion und des Verbrauchs von Halon, einem sehr umweltschädlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 753 (Ls.)
  • EuZW 1999, 252
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Nach ständiger Rechtsprechung muß das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen; sonst ist eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4).

    Nach dem Urteil Telemarsicabruzzo u. a. und dem Beschluß Banchero (Randnrn. 7 und 5) gilt dies ganz besonders in bestimmten Bereichen, wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind.

  • EuGH, 20.09.1988 - 302/86

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Im Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86 (Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607, Randnr. 9) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Umweltschutz ein zwingendes Erfordernis darstellt, das die Anwendung des Artikels 30 EG-Vertrag einschränken kann.
  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen (vgl. Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 54).
  • EuGH, 07.02.1985 - 240/83

    Procureur de la République / ADBHU

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Der Umweltschutz ist vom Gerichtshof bereits als eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft bezeichnet worden (vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, Association de défense des brûleurs d'huiles usagées, Slg. 1985, 531, Randnr. 13).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92 (Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 57) entschieden hat, legt Artikel 130r EG-Vertrag nur die allgemeinen Ziele der Gemeinschaft im Umweltbereich fest.Gemäß Artikel 130s EG-Vertrag ist der Rat damit betraut, über das Tätigwerden zu beschließen.
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 15, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-51/93, Meyhui, Slg. 1994, I-3879, Randnr. 11).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-51/93

    Meyhui / Schott Zwiesel Glaswerke

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 15, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-51/93, Meyhui, Slg. 1994, I-3879, Randnr. 11).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Nach ständiger Rechtsprechung muß das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen; sonst ist eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4).
  • EuGH, 19.03.1993 - C-157/92

    Pretore di Genova / Banchero

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
    Nach ständiger Rechtsprechung muß das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen; sonst ist eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4).
  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Was schließlich die Bestimmungen des Protokolls anbelange, deren Regelungsgehalt über den internationalen Handel mit LVO hinausgehe, so lasse sich dem Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95 (Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 43) nicht entnehmen, dass Artikel 175 Absatz 1 EG statt Artikel 174 Absatz 4 EG heranzuziehen sei.

    Darin würden nur die allgemeinen Ziele des Handelns der Gemeinschaft in diesem Bereich festgelegt (in diesem Sinne auch Urteil Safety Hi-Tech und Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-341/95, Bettati, Slg. 1998, I-4355).

    Schließlich würden in Artikel 174 EG nur allgemeine Ziele aufgestellt (vgl. Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 57, sowie die Urteile Safety Hi-Tech, Randnr. 43, und Bettati, Randnr. 41), und zugleich werde in Absatz 4 die Existenz geteilter Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich völkerrechtlicher Verträge über den Umweltschutz anerkannt, ohne dass jedoch das Verfahren für den Abschluss solcher Verträge festgelegt werde.

    Auch wenn man anerkenne, dass Artikel 174 Absatz 4 EG eine "externe Rechtsgrundlage" darstellen könne, verfüge die Gemeinschaft jedenfalls über zwei Grundlagen zum Erlass völkerrechtlicher Akte: - Artikel 174 Absatz 4 EG für Übereinkommen, die die Zusammenarbeit zwischen Drittstaaten und der Gemeinschaft in verschiedenen Bereichen der Umweltpolitik beträfen; - Artikel 175 Absatz 1 EG für Übereinkommen mehr sektorieller Art, die auf internationaler Ebene zur Umsetzung von Zuständigkeiten dienten, die auf innerstaatlicher Ebene bereits ausgeübt würden (in diesem Sinne auch Urteil Safety Hi-Tech).

    In dieser Bestimmung würden nur die allgemeinen umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft festgelegt, während über die zur Verwirklichung dieser Ziele zu treffenden Maßnahmen nach Artikel 175 EG der Rat zu entscheiden habe (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Safety Hi-Tech, Randnr. 43, sowie Nr. 76 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in den Rechtssachen Safety Hi-Tech und Bettati; vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat) Schließlich könnten auch die Schwierigkeiten bei der Durchführung und Anwendung eines gemischten Übereinkommens die These der Kommission nicht stützen.

    Diese Frage sei jedenfalls durch die Urteile Safety Hi-Tech und Bettati geklärt worden.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Safety Hi-Tech, Randnr. 43), dass Artikel 174 EG die im Rahmen der Umweltpolitik zu verfolgenden Ziele festlegt, während Artikel 175 EG die Rechtsgrundlage darstellt, auf der die Rechtsakte der Gemeinschaft erlassen werden.

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Zwar ist den Gemeinschaftsorganen eine rein hypothetische Betrachtung des Risikos und eine Ausrichtung ihrer Entscheidungen auf ein "Nullrisiko" untersagt (siehe oben, Randnr. 145), doch müssen sie ihre Verpflichtung aus Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages beachten, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, das, um mit dieser Vorschrift vereinbar zu sein, nicht unbedingt das in technischer Hinsicht höchstmögliche sein muss (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95, Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 49).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    6 und 7, vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95, Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnrn.
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